Mann wartet am Flughafen

Anschlussflug verpasst: Welche Rechte haben Passagiere?

Das Verpassen eines Anschlussfluges ist besonders unangenehm und kann erhebliche Reisestrapazen nach sich ziehen. Fluggästen stehen nicht zuletzt deshalb Entschädigungen zu, wenn ein Flug verpasst wird. Der Weg zum Geld ist mittlerweile erstaunlich einfach.

Wer unverschuldet einen Flug verpasst, hat Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Dies regelt die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Zeitverlust, den der Passagier oder die Passagierin erleidet. Ab drei Stunden Verspätung am Ankunftsort werden die festgelegten Beträge in voller Höhe fällig.

Flug verpasst: Recht auf Entschädigung einfach durchsetzen

Grundsätzlich müssen Fluggäste ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Recht haben heißt bekanntlich nicht automatisch Recht bekommen. Viele Passagier:innen fürchten deshalb zu Recht, dass die Fluggesellschaft die Vorgänge verzögert und durch ständige Rückfragen, Ausreden etc. verschleppt. Schließlich verjähren die Ansprüche nach rund drei Jahren.

In der Praxis nutzen heute sehr viele von Flugausfällen betroffen Passagier:innen die Angebote von Rechtsdienstleistern im Netz. Diese prüfen die Entschädigungsansprüche im Eilverfahren und kaufen dann entweder die Forderung gegen die Fluggesellschaft an oder übernehmen die Abwicklung gegen eine Provision.

Der Vorteil für Passagier:innen: Rund 70 % der Entschädigung gibt es ohne langwierigen Schriftverkehr und Antragsformulare. Diese Variante lohnt sich insbesondere für Fluggäste, die ihren Flug verpasst haben und nicht die Ausdauer für eine Geltendmachung der Ansprüche in Eigenregie aufbringen.

Welche Entschädigungen stehen Passagieren bei einem Flugausfall zu?

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke. Auf Kurzstrecken (zum Beispiel von Hamburg nach München) bis 1500 km gibt es 250 EUR. Mittelstrecken – darunter versteht die EU-Fluggastrichtlinie Strecken bis 3500 km – beträgt die Entschädigung 400 EUR. Fällt ein Anschlussflug auf einer Langstrecke von mehr als 3500 km aus, gibt es 600 EUR. Diese Beträge müssen gegebenenfalls um die Provisionen der Dienstleister gekürzt werden, die die Forderungen durchsetzen.

Bedingungen für eine Entschädigung

Damit es Entschädigungen gibt, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss das Endziel mit mindestens drei Stunden Verspätung erreicht werden. Der Flug muss außerdem in der EU gestartet oder dort gelandet sein.

Ist der Flug in der EU gelandet, gilt der Entschädigungsanspruch ausschließlich für Airlines mit Sitz in der EU. Ob es sich bei der Flugbuchung um eine Geschäftsreise oder einen Urlaub handelt, spielt für die Entschädigung keine Rolle. Passagier:innen müssen rechtzeitig eingecheckt haben. Eigenverschulden begründet keinen Entschädigungsanspruch.

Gut zu wissen: Maßgeblich sind bei Anspruchsfragen nur die durchführende Fluglinie, Start- und Zielflughafen sowie die Dauer der Verspätung. Airlines können sich nicht aus der Pflicht stehlen, indem sie Passagier:innen während der Wartezeit mit Gutscheinen für Speisen und Getränke versorgen. Auf diese Verpflegung besteht nach zwei Stunden Wartezeit am Flughafen ohnehin bereits Anspruch. Derartige Gutscheine etc. können auch nicht anteilig auf eine spätere Entschädigung angerechnet werden.

Rücktritt vom Flug

Verspätet sich ein Flug mehr als fünf Stunden, können Passagier:innen auch vom Flug zurücktreten und zwischen einem Ersatztransport oder der Rückerstattung des vollen Ticketpreises wählen. Verschiebt sich der Flug auf den Folgetag, müssen die Airlines eine Übernachtung im Hotel sowie den Transport dorthin und zurück zum Flughafen organisieren – ohne jegliche Anrechnung auf die spätere Entschädigung.

Ausnahmen von der Regel

Ausgenommen sind lediglich einige Sonderfälle wie wetterbedingte Flugstörungen, Sperrungen des Luftraums, Grenzschließungen etc. Rein technische Probleme sowie Personalprobleme (inklusive Erkrankungen und Streiks der Belegschaft) sind allerdings der Fluggesellschaft anzulasten und begründen einen Entschädigungsanspruch. Dies gilt jedoch nicht bei Streiks bei der Flugsicherung.


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