Schöne Sprüche, liebe Grüße und Glückwünsche Herzgrüße
Herzgrüße
Autoren
Betina Graf Über uns
Hilfe bei der Arbeitssuche

Förderung bei der Arbeitssuche durch den AVGs

Durch einen AVGs können Sie wertvolle Hilfe und Förderung bei der Arbeitssuche erfahren. Dieser Artikel klärt über die Grundlagen auf.

Was ist ein AVGs?

Der AVGs, Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, ist ein Fördermittel, welches in Form eines Dokuments von der Bundesagentur für Arbeit erstellt wird. Mit der Erstellung und Aushändigung des AVGs verpflichtet sich die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter dazu, eine Maßnahme bei einem externen Bildungsträger zur Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung zu bezahlen.

Der Inhaber des AVGs muss nichts weiter tun, als den AVGs beim Bildungsträger einzureichen und die Maßnahme anzutreten. Die Abrechnung der Kosten nimmt die Bundesagentur für Arbeit direkt mit dem Bildungsträger vor.

Bewilligungen von Maßnahmen jenseits von 2.000 € sind keine Seltenheit.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um Anspruch auf den AVGs zu haben?

Einen Rechtsanspruch auf den AVGs haben alle arbeitsuchenden Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist gegeben.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können nach dem Ermessen des Jobcenters, Arge oder der Optionskommune einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit (also sofort) erhalten.
  • Vor Beantragung des AVGS ist der Antragsteller während der vergangenen 3 Monate mindestens 6 Wochen arbeitslos gewesen; nach Ermessen der Bundesagentur für Arbeit kann die Erteilung auch unmittelbar erfolgen.
  • Nichtleistungsbezieher (Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug), können erstmals den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten. Dieser kann, wie für Bezieher von Arbeitslosengeld II, nach dem Ermessen des Leistungsträgers auf Antrag erteilt werden.
  • Der Antragsteller ist noch nicht vermittelt.
  • Der Antragsteller ist bereits gekündigt oder steht 3 Monate vor dem Ende einer befristeten Beschäftigung.

Voraussetzung, dass die Maßnahmenkosten in voller Höhe von der Bundesagentur für Arbeit getragen werden, ist das rechtzeitige Antreten der Maßnahme sowie eine regelmäßige Teilnahme.

In Einzelfällen lässt sich die BA die Teilnahme an der Maßnahme in bestimmten Zeitabständen oder bei Beendigung der Maßnahme schriftlich bescheinigen. Bei Verstößen kann es auch dazu kommen, dass die BA Teile der Kosten oder die gesamten Kosten der Maßnahme einfordert, zum Beispiel wenn diese gar nicht erst angetreten wurde, aber die Maßnahme bereits bewilligt war.

Wofür wird der AVGs benötigt?

Der AVGs dient insbesondere Langzeitarbeitslosen dazu, eine Bildungsmaßnahme bei einem externen Bildungsträger zu absolvieren und diese bezahlt zu bekommen. Die Bundesagentur für Arbeit arbeitet hier mit zahlreichen externen Bildungsträgern zusammen.

Coachings oder Qualifizierungen, die mit dem AVGS gefördert werden können, heißen „Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“. Die Einrichtungen, die solche Maßnahmen durchführen, sind die sogenannten „Maßnahmenträger“.

Das Bildungsangebot ist dabei weitreichend. Neben dem Bewerbungscoaching kann der AVGS auch für kleinere Weiterbildungen eingesetzt werden. Das fängt an bei „Begleiteter Einstieg in Arbeit“, „Berufliches Englisch für Einsteiger“, „Finanzbuchhaltung mit Datev“ bis hin zur intensiven Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO.

Die BA bzw. das Jobcenter übernimmt die Kosten der Maßnahme in einem bestimmten Rahmen. Auch Kosten für die Anfahrt und die Kinderbetreuung während der Maßnahme können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein funktioniert auf drei unterschiedliche Weisen:

  1. Zur Vermittlung – Maßnahmen bei einem Träger private Arbeitsvermittlung; anzuwenden zur Vermittlung in Arbeit durch private Arbeitsvermittler mit dem Ziel, den Teilnehmer in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln.
  2. Für eine Probearbeit – Maßnahmen bei einem Arbeitgeber; anzuwenden für zum Beispiel ein Praktikum oder Probearbeit bei einem Unternehmen mit dem Ziel, einen Eindruck von einem bestimmten Berufsfeld oder einer Tätigkeit zu bekommen und herauszufinden, ob und welcher Beruf künftig der passende ist. Durch das Absolvieren eines Praktikums oder einer Probearbeit sind auch anschließende Beschäftigungsverhältnisse möglich.
  3. Zur Fortbildung – Maßnahmen bei einem Träger wie zum Beispiel Umschulungen / Fortbildung; anzuwenden zur Heranführung an den Ausbildungsmarkt oder Arbeitsmarkt, wie zum Beispiel durch Bewerbungstraining, Bewerbungscoaching, Orientierung & Erprobung Pflege usw. oder zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, wie zum Beispiel durch Sprachenkurs oder Führerschein oder zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit, wie zum Beispiel die Erstberatung oder die Erstellung eines Konzept mit der Industrie und Handelskammer (IHK)

Die Maßnahmen können sowohl in Teilzeit, als auch in Vollzeit, mit direkter Teilnahme oder webbasiert, durchgeführt werden.

Wo kann der AVGs beantragt werden?

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann direkt beim lokalen Jobcenter oder bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

In einem Beratungsgespräch mit dem persönlichen Berater kann man gemeinsam entscheiden, welche Maßnahme für den weiteren Verlauf die richtige ist. Es wird zunächst geprüft, ob das Jobcenter eine gleichwertige oder ähnliche Maßnahme anbietet. Ist das nicht der Fall, prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen und stellt bei positiver Prüfung den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aus.

Der AVGS ist eine sogenannte Ermessensleistung und kann nur bei zertifizierten Trägern eingereicht werden. Damit wird auch vermieden, dass die Kosten für die Maßnahmen ins Unermessliche steigen.
Die Zulassung als Maßnahmenträger wird in der Regel von einer fachkundigen Stelle (FKS) übernommen. In Einzelfällen kann aber die Bundesagentur für Arbeit die Zulassung direkt vornehmen.

Eine sogenannte Zulassung im Einzelfall ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Es handelt sich um eine individuell zugeschnittene Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.
  • Die Maßnahme ist von besonderem arbeitsmarktpolitischem Interesse.
  • Nach der Maßnahme ist von einer wirkungsvolleren Integration auszugehen.

Die zuständige Agentur für Arbeit prüft die Voraussetzungen für eine Zulassung im Einzelfall mit einem Erhebungsbogen. Diesen muss der Bildungsträger zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der geplanten Teilnahme an die Agentur senden.

Für die Zulassung im Einzelfall gilt außerdem:

  • Sie ist einer Zulassung durch eine fachkundige Stelle nicht gleichgestellt. Sie darf nicht genutzt werden, um eine Zulassung durch die FKS zu umgehen.
  • Sie ist nicht möglich, wenn vergleichbare von FKS zugelassene Maßnahmen im Tagespendelbereich angeboten werden.
  • Sie gilt nicht für Gruppenmaßnahmen. Das sind Maßnahmen mit mehreren Teilnehmerinnen oder Teilnehmern, die inhaltlich gleich sind oder bei denen eine Wiederholung der Maßnahmeninhalte geplant ist. Sofern eine solche Gruppenmaßnahme über den Bildungsgutschein zugänglich ist, benötigt der Bildungsträger eine Träger- und Maßnahmenzulassung durch eine FKS.